KWG
§ 19Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
- 1.
- Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
- 2.
- Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
- 3.
- im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
- 4.
- Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
- 5.
- Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
- 6.
- Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
- 7.
- Beteiligungen,
- 8.
- Anteile an verbundenen Unternehmen,
- 9.
- (weggefallen)
- 10.
- sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
- 1.
- den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
- 2.
- Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
- 3.
- Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
- 4.
- Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,
- 5.
- Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
- 6.
- unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
- 7.
- Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
- 8.
- beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
- 9.
- Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
- 10.
- Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
- 11.
- Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
- 12.
- Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
- 13.
- noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
- 14.
- Kreditderivate,
- 15.
- noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie
- 16.
- außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.
- 1.
- zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,
- a)
- bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder
- b)
- bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder
- c)
- beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,
- 2.
- Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,
- 3.
- alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 17 bis 22: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 290 HGBPflicht zur Aufstellung
„… ittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor, a) bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder b) bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unte …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 2 GroMiKVMeldeformular EA
„… rlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG …“
- Anlage 3 GroMiKVMeldeformular STA
„… pflicht nach § 14 KWG erforderlich. Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG …“
- Anlage 1 PrüfbV(zu § 70) SON01
„… aus Gewinnabführungen. Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Institut …“
- Anlage 3 ZahlPrüfbV(zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute
„… n aus Gewinnabführungen. Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Institut …“