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Anlage 3Meldeformular STA

Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 155 - 156; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG

An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Tag der Abgabe/Einreichung
Meldetermin
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name– ID


Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name– ID


Meldepflicht nach:wird durch die Bundesbank ausgefüllt
□ Art. 394 der Verordnung (EU)  □ Art. 394 der Verordnung (EU)  □ § 14 KWGKreditnehmereinheit – ID
   Nr. 575/2013 – Einzelinstitut     Nr. 575/2013 – Konsolidiert


Kreditnehmer    

– Name/Firma (lt. Registereintragung)– ID (falls bekannt)Kreditnehmer – ID




Postleitzahl



SitzStaatISO-Code (Staat)Wirtschaftszweig –
Code
Steuernummer



Registereintragung – Art und NummerRegistereintragung – Ort7Bundesstaat
Geburtsdatum



Beruf9ISINLEI
Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden  – Name/Firma    – ID (falls bekannt)Kreditnehmerergänzungsschlüssel
Begründung der Zuordnung – CodeReferenzschuldner – Name– ID (falls bekannt)Referenzschuldner – ID



Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)
Laufende Nummer


Zusatzangaben

Sachbearbeiter/-in

TelefonE-Mail
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Sonst: Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR418300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3748be3bf61dd1416be70020e828c9dceeb36e922d056e019500207f75024ec4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 14 KWGMillionenkredite

    „… mer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung Tag der Abgabe/Einreichung Meldetermin Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehme …“

  • § 19 KWGBegriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

    „… pflicht nach § 14 KWG erforderlich. Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG …“