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§ 4

Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten

Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung gemäß §§ 233ff. des Aktiengesetzes oder die Übertragung des Vermögens nach § 255 des Aktiengesetzes oder nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften. Eine Vereinigung von Nachfolgeinstituten liegt auch vor, wenn ein Nachfolgeinstitut die Mehrheit der Gesellschaftsanteile anderer Nachfolgeinstitute erwirbt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 339ff. bzw. § 361 Aktiengesetz 4121-1
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010730956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8b3a2ca82e1ffb015edd23d2025a4a4aac6475e77303233e8ba38c00afa1fc2

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