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§ 6

Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010730956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8b3a2ca82e1ffb015edd23d2025a4a4aac6475e77303233e8ba38c00afa1fc2

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