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§ 2

Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten

(1) Für eine Vereinigung
1.
mehrerer Nachfolgeinstitute desselben ausgründenden Kreditinstituts miteinander, oder eines Nachfolgeinstituts mit einem durch Vereinigung von Nachfolgeinstituten gebildeten Kreditinstitut,
2.
des ausgründenden Kreditinstituts mit Nachfolgeinstituten dieses Kreditinstituts oder einem durch Vereinigung solcher Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut
gilt § 3 dieses Gesetzes.
(2) Nachfolgeinstituten im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1.
mit Mitteln des ausgründenden Kreditinstituts mit dem Sitz in Berlin errichtete oder in Berlin mit Mitteln der Nachfolgeinstitute betriebene Kreditinstitute,
2.
Kreditinstitute, die auf Grund der nach dem 8. Mai 1945 geltenden Niederlassungsvorschriften als Unternehmen mit beschränktem Niederlassungsbereich gegründet worden sind, um die Aufgaben eines bei Kriegsende geschlossenen Kreditinstituts zu übernehmen, das Niederlassungen in den drei in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten genannten Bezirken unterhalten hat.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010730956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8b3a2ca82e1ffb015edd23d2025a4a4aac6475e77303233e8ba38c00afa1fc2

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