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§ 2
Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
- 1.
- mehrerer Nachfolgeinstitute desselben ausgründenden Kreditinstituts miteinander, oder eines Nachfolgeinstituts mit einem durch Vereinigung von Nachfolgeinstituten gebildeten Kreditinstitut,
- 2.
- des ausgründenden Kreditinstituts mit Nachfolgeinstituten dieses Kreditinstituts oder einem durch Vereinigung solcher Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut
- 1.
- mit Mitteln des ausgründenden Kreditinstituts mit dem Sitz in Berlin errichtete oder in Berlin mit Mitteln der Nachfolgeinstitute betriebene Kreditinstitute,
- 2.
- Kreditinstitute, die auf Grund der nach dem 8. Mai 1945 geltenden Niederlassungsvorschriften als Unternehmen mit beschränktem Niederlassungsbereich gegründet worden sind, um die Aufgaben eines bei Kriegsende geschlossenen Kreditinstituts zu übernehmen, das Niederlassungen in den drei in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten genannten Bezirken unterhalten hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010730956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8b3a2ca82e1ffb015edd23d2025a4a4aac6475e77303233e8ba38c00afa1fc2