(1) Natürliche Personen, denen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite für den Neubau, die Modernisierung, die Instandsetzung oder den Kauf von Eigenheimen gewährt wurden (Kreditnehmer), erhalten für diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche, die nach der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung - vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder den in § 15 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche Personen, die von sozialistischen Genossenschaften, kooperativen Einrichtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft oder volkseigenen Betrieben errichtete Eigenheime übernommen haben und durch Rechtsvorschrift in bestehende Kreditverträge eingetreten sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 18.12.1995 I 1959
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