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KredAAG

§ 7

Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

(1) Die Zinszuschüsse sind von dem Land zu zahlen, in dem die Baumaßnahme durchgeführt wurde. Zinszuschüsse, die von einem Land gezahlt worden sind, werden ihm vom Bund in Höhe von 60 vom Hundert erstattet.
(2) Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des Zinszuschusses ist durch einen Antrag bei dem Kreditinstitut geltend zu machen, mit dem der Kreditvertrag besteht.
(3) Anträge auf Zahlung eines Zinszuschusses gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 können nach dem 31. März 1996 nicht mehr gestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 18.12.1995 I 1959

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113140991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1fb0f9c2a010b2f52a3e091d36294990474d3b92d0c8d00d11a3f0b3ec31d24

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