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KredAAG

§ 3

Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum gewährt wurden, erhalten die Kreditnehmer für diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. Zinszuschüsse berechnen sich auf Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag, der der Zinsberechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.
(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche, die nach der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I Nr. 34 S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in § 20 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 18.12.1995 I 1959

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113140991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1fb0f9c2a010b2f52a3e091d36294990474d3b92d0c8d00d11a3f0b3ec31d24

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