KraftwPrV
§ 3Zulassungsvoraussetzungen
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder
- 2.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks.
- 1.
- den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils "Kraftwerkstechnologie" nachweist, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt,
- 2.
- zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis im Fahrbetrieb nachweist und
- 3.
- eine Dokumentation nach Absatz 4 vorlegt.
- 1.
- Dampferzeuger,
- 2.
- Turbosatz,
- 3.
- Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,
- 4.
- elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.
- 1.
- räumliche Anordnung der Anlagenteile kennen und Anlagenteile den technischen Unterlagen zuordnen;
- 2.
- Betriebszustand der Anlagen beurteilen, Messungen durchführen und Fehler erkennen;
- 3.
- Anlagenteile vor Ort bedienen, Wartungsarbeiten durchführen und an Instandsetzungsarbeiten mitwirken;
- 4.
- Anlagen und Anlagenteile mit Voll- und Halbautomatik sowie manuell bedienen und Reserveaggregate in Betrieb nehmen;
- 5.
- Messungen und Meldungen auswerten, auf Betriebszustände und Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen ergreifen und veranlassen;
- 6.
- Maßnahmen zur Betriebs- und Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie zur Einhaltung von Bestimmungen und Auflagen der Aufsichtsbehörde ergreifen;
- 7.
- Maßnahmen nach dem Ansprechen von Schutzvorrichtungen und Verriegelungen ergreifen;
- 8.
- auf Fehler in den elektrotechnischen Anlagen, der Energieversorgung und der Leittechnik innerhalb des Kraftwerks schließen;
- 9.
- Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen und mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten abstimmen;
- 10.
- Maßnahmen bei Unfällen und Bränden ergreifen.
- 1.
- Tätigkeitsnachweis über die strukturierte praktische Fortbildung;
- 2.
- Unterlagen über den Aufbau des Kraftwerks, insbesondere Schemata;
- 3.
- Protokolle der zu prüfenden Person über das An- und Abfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des Kraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;
- 4.
- mindestens sechs Fachberichte, aus denen hervorgeht, dass kraftwerksspezifische Probleme bearbeitet wurden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d1028547e781c49f576b33ca7d9d1884cdb473803efcf6121287c70ff29ff6e