KraftwPrV
§ 5Kraftwerksbetrieb
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
- 1.
- Dampferzeuger,
- 2.
- Turbosatz,
- 3.
- Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasseraufbereitung,
- 4.
- Elektrische Anlagen und Leittechnik.
- 1.
- die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort und in der Leitwarte beschreiben kann;
- 2.
- das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beschreiben kann;
- 3.
- Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebszustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen kann;
- 4.
- Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten beschreiben kann;
- 5.
- Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben kann.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d1028547e781c49f576b33ca7d9d1884cdb473803efcf6121287c70ff29ff6e