KraftwPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
- 1.
- betriebliche Aufgaben und Problemfälle in den Kraftwerksbereichen Dampferzeuger, Turbosatz, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung, elektrotechnische Anlagen und Leittechnik zu erfassen, zu analysieren und zu lösen;
- 2.
- sich auf neue Arbeitsstrukturen, Elektrizitätserzeugungsmethoden und -technologien flexibel einzustellen.
- 1.
- ein Kraftwerk auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten anlagenschonend fahren;
- 2.
- Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen eines Kraftwerks an- und abfahren sowie bedienen und überwachen;
- 3.
- die Betriebszustände dieser Anlagen beurteilen und auf Betriebsstörungen folgerichtig reagieren;
- 4.
- Fehlersuche, Analyse und Fehlerbehebung bei Störungen während des laufenden Betriebes im Rahmen seines Verantwortungsbereiches vornehmen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d1028547e781c49f576b33ca7d9d1884cdb473803efcf6121287c70ff29ff6e