AO
§ 153Berichtigung von Erklärungen
- 1.
- dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
- 2.
- dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 39 EStGLohnsteuerabzugsmerkmale
„… rd oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. (2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 …“
- § 12a KraftStG 2002Steuererklärungspflicht
„… n die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne de …“
- § 1 StrbEGStrafbefreiende Erklärung
„… etzes in für Veranlagungszeiträume ab 1986 abgegebenen Steuererklärungen, Berichtigungserklärungen (§ 153 AO), Selbstanzeigen (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) oder sonstigen Erklärungen Angaben enthalten sind, die den Anforderungen des S …“