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KPrüfTechnAusbV

§ 16Prüfungsbereich Prüftechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Probennahmepläne zu erstellen,
2.
fachliche Berechnungen durchzuführen,
3.
Messwerte statistisch auszuwerten,
4.
chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
5.
Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
6.
Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
7.
Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR379600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f501ab99ea121402f18318fee3f6b1c396ffa1823403b9aaedc2fc1442c3ce15

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