KPrüfTechnAusbV
§ 16Prüfungsbereich Prüftechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
- 1.
- Probennahmepläne zu erstellen,
- 2.
- fachliche Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Messwerte statistisch auszuwerten,
- 4.
- chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
- 5.
- Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
- 6.
- Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
- 7.
- Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR379600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f501ab99ea121402f18318fee3f6b1c396ffa1823403b9aaedc2fc1442c3ce15