KPrüfTechnAusbV
§ 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
- 1.
- repräsentative Proben zu entnehmen,
- 2.
- Proben zu kennzeichnen,
- 3.
- Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie
- 4.
- Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
- 1.
- Proben vorzubereiten sowie
- 2.
- Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
- 1.
- Proben homogenisieren,
- 2.
- Proben einengen,
- 3.
- Mischproben herstellen,
- 4.
- Prüfkörper herstellen und
- 5.
- Prüflösungen herstellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR379600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f501ab99ea121402f18318fee3f6b1c396ffa1823403b9aaedc2fc1442c3ce15