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KPrüfTechnAusbV

§ 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
repräsentative Proben zu entnehmen,
2.
Proben zu kennzeichnen,
3.
Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie
4.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Proben vorzubereiten sowie
2.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Proben homogenisieren,
2.
Proben einengen,
3.
Mischproben herstellen,
4.
Prüfkörper herstellen und
5.
Prüflösungen herstellen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR379600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f501ab99ea121402f18318fee3f6b1c396ffa1823403b9aaedc2fc1442c3ce15

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