KPrüfTechnAusbV
§ 15Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
- 1.
- Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,
- 2.
- Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,
- 3.
- eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:
- a)
- Viskosität,
- b)
- Plastizität,
- c)
- Temperaturwechselbeständigkeit oder
- d)
- Schmelzverhalten,
- 4.
- Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen:
- a)
- qualitative Fällungs- und Farbreaktion,
- b)
- Spektroskopie,
- c)
- Volumetrie,
- d)
- Dilatometrie,
- e)
- Differenzthermoanalyse oder
- f)
- Thermogravimetrie,
- 5.
- Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,
- 6.
- Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und
- 7.
- Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR379600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f501ab99ea121402f18318fee3f6b1c396ffa1823403b9aaedc2fc1442c3ce15