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KPAnG

§ 3Bußgeldvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 einen Preis erhöht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0520B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c513031ddcb2491bdecdebce62d266ac470b5f4343772ff163948aad2eb07640

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