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KPAnG

§ 1Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen

Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,
2.
„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0520B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c513031ddcb2491bdecdebce62d266ac470b5f4343772ff163948aad2eb07640

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