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KonvBehSchG

§ 6Bußgeldvorschriften

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a24005b398d7e1dadb3615cad626683883964b6e38cdcfe6c155f32187bdb20

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