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KonvBehSchG

§ 4Einrichtung eines Beratungsangebots

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung richtet sich an
1.
alle Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein können und an ihre Angehörigen sowie
2.
alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten.
(2) Die Beratung wird mehrsprachig und anonym angeboten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a24005b398d7e1dadb3615cad626683883964b6e38cdcfe6c155f32187bdb20

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