KonvBehSchG
§ 4Einrichtung eines Beratungsangebots
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
- 1.
- alle Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein können und an ihre Angehörigen sowie
- 2.
- alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a24005b398d7e1dadb3615cad626683883964b6e38cdcfe6c155f32187bdb20