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KonvBehSchG

§ 3Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a24005b398d7e1dadb3615cad626683883964b6e38cdcfe6c155f32187bdb20

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