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KonsG

§ 4Schranken der konsularischen Tätigkeit

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Bei ihrer Amtstätigkeit haben die Konsularbeamten die Schranken zu berücksichtigen, die sich aus dem in ihrem Konsularbezirk geltenden Recht ergeben. Sie haben insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl. II 1969 S. 1585) und sonstige Verträge zu beachten, soweit diese zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat in Kraft sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023170974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43

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