Zum Gesetzesinhalt

KonsG

§ 2Übertragene konsularische Aufgaben

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
-Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
-Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
-Personenstandsangelegenheiten,
-Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
-Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
-Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
-Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
-Zustellungen,
-Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023170974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 AABGebVGebühren- und Auslageverzeichnis

    „… ere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen) 50,00 2 Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG 2.1 Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelege …“