KonsG
§ 1Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
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- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
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- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023170974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 AABGebVGebühren- und Auslageverzeichnis
„… uslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs) 1 Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG 1.1 Auskunft (ausführlich schriftlich) nach Zeitaufwand 1.2 Beschaffung 1.2.1 Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden …“