Zum Gesetzesinhalt

KonsG

§ 1Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
-
bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
-
Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023170974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 AABGebVGebühren- und Auslageverzeichnis

    „… uslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs) 1 Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG 1.1 Auskunft (ausführlich schriftlich) nach Zeitaufwand 1.2 Beschaffung 1.2.1 Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden …“