KONSENS-G
§ 9Steuerungsgruppe Informationstechnik
Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung
- 1.
- einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zwei Länder widersprechen oder
- 2.
- einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht.
- 1.
- Dazu entscheidet sie insbesondere über:
- a)
- die grundsätzlichen Festlegungen der Architektur, der IT-Verfahren und der Software,
- b)
- die grundsätzlichen Festlegungen der Hardware, der IT-Infrastruktur und der IT-Standards, soweit sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder wirtschaftlich notwendig sind,
- c)
- die Festlegung des Gesamtprojektauftrags über die Entwicklung und den Einsatz der IT-Verfahren und der Software zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Gesamtleitung,
- d)
- die Festlegung der Projektaufträge der Einzelprojekte zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Projektleitung,
- e)
- die Zuweisung von Aufgaben an ein Auftrag nehmendes Land oder an mehrere Auftrag nehmende Länder,
- f)
- die Sourcingstrategie,
- g)
- die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems (einschließlich des Vorgehensmodells),
- h)
- die von den Auftrag nehmenden Ländern vorgelegten Lastenhefte,
- i)
- die Regelungen für die Freigabe und die Pflege und Wartung der Software,
- j)
- die Beschaffung von Standardsoftware und
- k)
- die Anerkennung einer beantragten unabweisbaren Besonderheit nach § 4 Absatz 3, die bei der einheitlichen Entwicklung zu berücksichtigen ist.
- 2.
- Dazu wacht sie über:
- a)
- die Steuerung und Durchführung des Gesamtprojekts durch die Gesamtleitung und
- b)
- die Steuerung und Durchführung des Gesamtvorhabens KONSENS (Planung, Beschaffung, Entwicklung, Einsatz, Pflege, Wartung und Betrieb der IT-Verfahren und Software sowie Betrieb der zentralen Produktions- und Servicestellen).
- 3.
- Dazu berät und entscheidet sie über die Vorlage an das Auftraggeber-Gremium
- a)
- des Vorhabensplans für das nächste und die folgenden vier Jahre,
- b)
- des Gesamtbudgetplans sowie des Berichts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr und
- c)
- der länderübergreifenden, verbindlichen Release- und Einsatzplanung für das nächste sowie die folgenden vier Jahre.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a