KONSENS-G
§ 8Auftraggeber-Gremium
Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung
- 1.
- einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zehn Länder widersprechen oder
- 2.
- einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht.
- 1.
- die Vorlage des Vorhabensplans zur Genehmigung an die Finanzminister des Bundes und der Länder,
- 2.
- die Vorlage des Gesamtbudgetplans (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und des Berichts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr zur Genehmigung an die Finanzminister des Bundes und der Länder,
- 3.
- die länderübergreifende verbindliche Release- und Einsatzplanung für die IT-Verfahren und die Software sowie
- 4.
- die Übertragung von Produktions- und Serviceaufgaben auf zentrale Produktions- und Servicestellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a