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KONSENS-G

§ 4Entwicklung von IT-Verfahren und Software

Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

(1) IT-Verfahren und Software für den einheitlichen Einsatz werden gemeinsam für Bund und Länder beschafft oder arbeitsteilig in der Art und Weise entwickelt, dass ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder die IT-Verfahren oder die Software nach Maßgabe der in einem Lastenheft festgelegten Anforderungen für den Einsatz in den übernehmenden Ländern entwickelt oder entwickeln.
(2) IT-Verfahren und Software sind so zu gestalten, dass sie mit der Architektur in der jeweils aktuellen Fassung im Einklang stehen und ohne inhaltliche Änderung in allen Ländern und beim Bund einsetzbar sind.
(3) Die durch die Steuerungsgruppe Informationstechnik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in die einheitliche Entwicklung ein.
(4) Ist der Einsatz von Standardsoftware wirtschaftlicher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang einzuräumen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a

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