KONSENS-G
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung
- 1.
- „Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,
- 2.
- „IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,
- 3.
- „Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,
- 4.
- „Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,
- 5.
- „Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,
- 6.
- „Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a