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KONSENS-G

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
„Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,
2.
„IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,
3.
„Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,
4.
„Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,
5.
„Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,
6.
„Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a

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