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KonfV

§ 4Verkehrsverbot

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2025 I Nr. 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df687dc9efb568c235568f868104af4e454419edd6a23d66189483b21be57a75

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