KonfV
§ 3Kennzeichnung
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse
- 1.
- im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra“ und
- 2.
- im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade“
- 1.
- die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,
- 2.
- der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“, bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen.
Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215100003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df687dc9efb568c235568f868104af4e454419edd6a23d66189483b21be57a75
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 LMIDVAllgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen
„… tlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.“