Zum Gesetzesinhalt

KonfV

§ 2Zutaten

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2025 I Nr. 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df687dc9efb568c235568f868104af4e454419edd6a23d66189483b21be57a75

XML-Quelle beim Herausgeber