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KondAusbV 2003

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079000003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee426a176723793b8c771fa3d483aa436d6ea6e39a2aa27dec7883e365f889d1

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