KondAusbV 2003
§ 9Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
Als Arbeitsaufgaben A kommen in Betracht:
- a)
- Herstellen einer Drei-Etagen-Festtagstorte nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung,
- b)
- Herstellen eines Formstücks entsprechender Größe nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung.
- a)
- Herstellen eines kleinen Gerichtes, einschließlich Suppe und Dessert,
- b)
- Herstellen von Erzeugnissen aus Teig oder Masse,
- c)
- Herstellen einer Konfektmischung aus Teegebäck und Pralinen einschließlich Garnieren, Dekorieren und Präsentieren.
Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene im Arbeitseinsatz berücksichtigen kann.
- 1.
- Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen,
- 2.
- Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene,
- 3.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 4.
- Wirtschaft und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
| 1. | Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen | 90 Minuten, |
| 2. | Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene | 120 Minuten, |
| 3. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 90 Minuten, |
| 4. | Wirtschaft und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen | 25 Prozent, |
| 2. | Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene | 30 Prozent, |
| 3. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 25 Prozent, |
| 4. | Wirtschaft und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079000003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee426a176723793b8c771fa3d483aa436d6ea6e39a2aa27dec7883e365f889d1