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KondAusbV 2003

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079000003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee426a176723793b8c771fa3d483aa436d6ea6e39a2aa27dec7883e365f889d1

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