KMAG
§ 41Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
- 1.
- Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
- 2.
- anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben, oder
- 3.
- anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan nach Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 32.10 Maßnahmen in besonderen Fällen 32.10.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung (§ 41 KMAG) nach Zeitaufwand 32.10.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (§ 42 KMAG) nach Zeitaufwand 32.10.3 Einstweilige Maß …“