KMAG
§ 43Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
- 1.
- Anweisungen für die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erlassen,
- 2.
- Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,
- 3.
- die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen.
- 1.
- die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten,
- 2.
- ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen und
- 3.
- die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… i organisatorischen Mängeln (§ 42 KMAG) nach Zeitaufwand 32.10.3 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr (§ 43 KMAG) nach Zeitaufwand 32.11 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 32.11.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, …“