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KlauenPflPrV

§ 8Bestehen der Prüfung

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsteil Tiergesundheit
und Tierschutz
25 Prozent,
2.Prüfungsteil Funktionelle Klauenpflege60 Prozent,
3.Prüfungsteil Rechtsgrundlagen,
Wirtschafts- und Sozialkunde
15 Prozent.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4 Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023200011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 590d923f81bf72445235b5a0c06350605c927f3f43dee99e6660189cdc4aeab8

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