(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachagrarwirt Klauenpflege und zur Fachagrarwirtin Klauenpflege erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, als Führungskraft in Unternehmen der Klauenpflege und der Tierproduktion Führungsaufgaben wahrzunehmen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen der Klauenpflege folgende Aufgaben eines Fachagrarwirts Klauenpflege oder einer Fachagrarwirtin Klauenpflege wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Betriebe eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:
1.
Führen von Klauenpflegebetrieben, Wahrnehmen von Leitungsaufgaben,
2.
Anbieten von Dienstleistungen unter Beachtung der Anforderungen des Marktes; kundenorientiertes Handeln,
3.
Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Anwenden von Qualitätsmanagement und Controlling,
4.
Anleiten und Qualifizieren von Beschäftigten unter Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Prinzipien; Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Steuern der betrieblichen Kommunikation,
5.
Umsetzen von arbeits- und sozialrechtlichen sowie wirtschaftsrechtlichen Vorgaben im Betrieb,
6.
Planen, Betreuen und Optimieren von Arbeitsprozessen und des Personaleinsatzes,
7.
Anwenden der wirtschaftlichen und kaufmännischen Disposition im Betrieb; Durchführen der ökonomische Kontrolle des Betriebes,
8.
Erstellen und Bewerten von Kalkulationen und Angeboten,
9.
Kommunizieren mit Kunden und Geschäftspartnern einschließlich deren Information; Nutzen der Möglichkeiten von Information und Beratung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Fachagrarwirt Klauenpflege“ oder „Fachagrarwirtin Klauenpflege“.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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