Zum Gesetzesinhalt

KlärEV

§ 6Ruhen und Wiederaufleben der Beitragspflicht

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

(1) Die Beitragspflicht ruht, sobald die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 125 Millionen Deutsche Mark erreicht hat. Die Bundesanstalt macht das Ruhen im Bundesanzeiger bekannt. Die übrigen Pflichten bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Beitragspflicht lebt wieder auf, wenn die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark unterschritten hat. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem die Bundesanstalt das Wiederaufleben der Beitragspflicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
(3) Steigt nach dem Ruhen der Beitragspflicht die finanzielle Ausstattung des Fonds aufgrund der Pflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auf 250 Millionen Deutsche Mark und ist aufgrund der Schadensentwicklung absehbar, daß diese Mittel nicht benötigt werden, werden die eingezahlten Beiträge unter Berücksichtigung des Anteils am Gesamtaufkommen aus der Beitragszahlung zurückerstattet, bis die finanzielle Ausstattung des Fonds 125 Millionen Deutsche Mark beträgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9080982d0c126cfb0f9842a973e8f0859b48e909ed3505e5ff32920d5800640b

XML-Quelle beim Herausgeber