KKÜNOG
§ 2Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen
Stand: Geändert durch Art. 39 G v. 26.3.2007 I 378
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR225600003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00a03eaba25252d9b4f697facf2926e257a3b352c9343306ffbffc5883dbd525
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 79 SGB 5Organe
„… ngen wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialge …“