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KKÜNOG

§ 1Durchführung von Organisationsänderungen bei einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Die zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen haben die nach § 77 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung erforderlichen Organisationsänderungen im Einvernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2004 durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 39 G v. 26.3.2007 I 378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR225600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00a03eaba25252d9b4f697facf2926e257a3b352c9343306ffbffc5883dbd525

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