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KKÜNOG

§ 5Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Die Vertreterversammlung nach § 4 wählt bis zum 31. März 2005 den Vorstand sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach Satz 1 wahrnimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 39 G v. 26.3.2007 I 378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR225600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00a03eaba25252d9b4f697facf2926e257a3b352c9343306ffbffc5883dbd525

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