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KK-AltRückV

§ 5Zahlverfahren

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände

Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 22.3.2020 I 604

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12629fb35da43632643cb26d6067161cb011c98c2636380bb715d99d1edb53ba

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