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KK-AltRückV

Schlussformel

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 22.3.2020 I 604

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12629fb35da43632643cb26d6067161cb011c98c2636380bb715d99d1edb53ba

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