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KK-AltRückV

§ 2Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände

Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 22.3.2020 I 604

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12629fb35da43632643cb26d6067161cb011c98c2636380bb715d99d1edb53ba

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