KiZDAV
§ 3Verfahren des Datenabrufs
- 1.
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und
- 2.
- den Tag der Geburt.
- 1.
- auf folgende Daten des Kindes:
- a)
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- b)
- die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
- c)
- den Tag der Geburt,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift,
- f)
- die Vornamen und den oder die Nachnamen der Eltern,
- g)
- die Vornamen und den Nachnamen des Zahlungsempfängers des Kindergeldes sowie die Angabe, ob ein Anwendungsfall des § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegt,
- h)
- den Zeitraum der Meldung als Arbeitsuchender, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen;
- 2.
- auf folgende Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde:
- a)
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- b)
- die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
- c)
- den Tag der Geburt,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift,
- f)
- den Familienstand;
- 3.
- auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung:
- a)
- den Tag der Antragstellung,
- b)
- den Tag des Bescheides der Kindergeldfestsetzung,
- c)
- den Tag des Bescheides der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung,
- d)
- den Zeitraum der Kindergeldfestsetzung und den Zeitraum, für den die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde,
- e)
- die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos, auf das das Kindergeld ausgezahlt wird,
- f)
- die Angabe, ob bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes Leistungen im Sinne des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200, S. 1, L 204, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt wurden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1780A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b17e26b585bb338352d9d4cda6f98324368686c0e03a9e40d091609e21ff918d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… u dem Kind oder zu der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen: 1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und 2. den Tag der Geburt. (2) Die KG-Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die für die KiZ-Stelle z …“