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Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen

Auf Grund des § 68 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1780A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b17e26b585bb338352d9d4cda6f98324368686c0e03a9e40d091609e21ff918d

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