KiGAbV
§ 2Abrufberechtigung
- 1.
- Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht oder
- 2.
- Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde.
Sonst: Gem. § 6 Satz 2 dieser V tritt § 3 Abs. 5 am 25.5.2018 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR052700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12e3ffd873fb923191efb9b264be69a45a59424a7845c79ed5eb6ac5921c7589
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… (2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Versorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung personenbe …“
- § 7 AOAmtsträger
„… der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde. (2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Beso …“