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KiGAbV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die
1.
bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
2.
den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),
durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Gem. § 6 Satz 2 dieser V tritt § 3 Abs. 5 am 25.5.2018 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12e3ffd873fb923191efb9b264be69a45a59424a7845c79ed5eb6ac5921c7589

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