KhWbAusbV
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
- 1.
Herstellen von Wachsprodukten mit 20 Prozent, - 2.
Verarbeiten von Roh- und Hilfs-
stoffenmit 30 Prozent, - 3.
Kundenorientierung und Gestaltung
von Wachsproduktenmit 25 Prozent, - 4.
Betriebliche Herstellungsprozesse mit 15 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9d990fb4c3e478f11738214a5943f71a3a94f11e5684be94b5e0e16447ebaa