Zum Gesetzesinhalt

KhWbAusbV

§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9d990fb4c3e478f11738214a5943f71a3a94f11e5684be94b5e0e16447ebaa

XML-Quelle beim Herausgeber